KONTO FÜR JEDERMANN

Konto für jedermann

Seit 1995 gibt es ein Konto für jedermann, in Bezug auf die freiwillige Selbstverpflichtung der deutschen Kreditinstitute, welches als Guthabenkonto ohne Überziehungsrahmen vom damaligen Zentralen Kreditausschuss (ZKA) konzipiert wurde.

Rechtsanspruch auf ein Girokonto

Am 1.Januar 2016 soll in Deutschland ein Gesetz in Kraft treten, welches jedem Verbraucher einen Rechtsanspruch auf ein Girokonto gewährt. Diese rechtliche Verankerung dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie, welche für alle EU-Bürger, unabhängig davon, ob sie über einen Wohnsitz verfügen, ein uneingeschränktes Recht auf ein Girokonto mit allen wichtigen Basisfunktionen festlegt.

Konto für jedermann: wirklich für jeden?

Das gegenwärtige Konto für jedermann ist speziell für jene Privatpersonen gedacht, welchen aufgrund bonitätsrelevanter Umstände wie Kontopfändungen und negativer Bonitätseinstufung bei der Schufa keine Eröffnung eines neuen Kontos ermöglicht wird. Tatsächlich sind jedoch Kreditinstitute derzeit rechtlich nicht verpflichtet, für diese Personen ein Konto zu eröffnen.

Die Deutsche Kreditwirtschaft legt verschiedene Ausschlussgründe fest, bei deren Vorliegen die Einrichtung eines Bankkontos für unzumutbar erscheint. Sie umfassen unter anderem die missbräuchliche Verwendung von Bankdienstleistungen zur Erfüllung strafrechtlicher Tatbestände, die Benutzung von Falschangaben und die mangelnde Sicherstellung für die Begleichung der üblichen Bankentgelte.

Dieses Konto für jedermann unterliegt ebenso wie andere Konten der gesetzlichen Pfändbarkeit. Zur Sicherung des Existenzminimums besteht jedoch seit dem 1.Juli 2010 die Möglichkeit, dieses Konto wie jedes klassische Verbraucherkonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln.

Ablehnungs- und Verweigerungspraxis trotz Selbstverpflichtung

Die freiwillige Selbstverpflichtung hinderte Banken bislang nicht daran, in manchen Fällen die Einrichtung eines Kontos zu verwehren. Während Schuldnerberatungsstellen die ablehnende Haltung der betreffenden Banken gegenüber überschuldeten Privatpersonen wiederholt bemängeln, beteuert der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) das reibungslose Funktionieren des Kontos für jedermann. Tatsächlich gilt die in der Vergangenheit beobachtete Ablehnungs-Praxis als Auslöser für die angesprochene EU-Richtlinie zur gesetzlichen Verankerung eines Anspruches auf ein Bankkonto für alle EU-Bürger.

Die Verweigerungsgründe haben vordergründig ökonomische Ursachen. Überschuldete Bankkunden lösen im Vergleich zu zahlungskräftigen Kunden nicht nur höhere Kosten in Form von Kontopfändungen und Rückgaben von Lastschriften aus, sondern beanspruchen darüber hinaus weniger Leistungen aus dem sonstigen Angebot der Banken. So entfällt die lukrative Möglichkeit, an diese einkommensschwachen Kunden zusätzliche Bankprodukte wie Kredite vertreiben zu können. Die angestellte Kosten-Nutzen-Analyse liefert daher in diesen Fällen ein negatives Ergebnis.

Mit dem inoffiziellen Begriff der „Schalterhygiene“ wird auf den Umstand hingewiesen, wonach sich spezielle Personengruppen wie sozial Schwache und Angehörige von Randgruppierungen mit Hindernissen und Ablehnungsgründen konfrontiert sehen, wenn sie ein Konto beantragen möchten. Die Bezeichnung „Schalterhygiene“ ist ebenso wie die dahinter stehende Praxis aus Gründen der Menschenwürde äußert umstritten und Gegenstand heftiger Kritik von Verbraucherschützern.

Kein Konto – die Konsequenzen

Verbraucher ohne Konto sehen sich zahlreichen Einschränkungen im alltäglichen Geschäftsverkehr gegenüber, zumal Ein- und Auszahlungen in Ermangelung einer bargeldlosen Transaktionsmöglichkeit lediglich im Bargeldverkehr getätigt werden können. Geldinstituten steht es frei, bestehende Bankverbindungen bei Kontopfändungen und eingeleiteten Insolvenzverfahren zu kündigen. Die Eröffnung eines neuen Kontos gilt in diesen Fällen aufgrund der entsprechenden Negativvermerke bei der Schufa als wenig aussichtsreich.

Rechtsverpflichtung der Sparkassen zur Einrichtung eines Bürgerkontos

In einigen Bundesländern Deutschlands gibt es Regelungen in Sparkassengesetzen und –verordnungen, welche für die öffentlich-rechtlichen Sparkassen einen sogenannten Kontrahierungszwang normieren. Demgemäß sind sie rechtlich aufgefordert, jedem Bürger auf Antrag ein Konto auf Guthabenbasis einzurichten. Am 29. September 2012 verpflichteten sich die 423 deutschen Sparkassen in der „Erklärung der deutschen Sparkassen zum Bürgerkonto“, mit Wirkung ab Oktober 2012 jedem Verbraucher ein Bürgerkonto in Form eines Guthabenkontos zur Verfügung zu stellen.

Damit können finanzschwache Kunden vom bargeldlosen Zahlungsverkehr profitieren, ohne sich der Gefahr einer Verschuldung auszusetzen. Laut Angabe des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) sind die Bestimmungen dieses Bürgerkontos tiefgreifender als die freiwillige Selbstverpflichtung der Deutschen Kreditwirtschaft zu einem Konto für jedermann. Die Kosten für dieses Bürgerkonto liegen nicht über jenen eines herkömmlichen Bankkontos mit Überziehungsrahmen. Allfälligen Schlichtungssprüchen wird von den Sparkassen verbindliche Anerkennung beigemessen.