SCHUFA OMBUDSMANN

Der Schufa Ombudsmann klärt außergerichtlich

Ja, tatsächlich – es gibt einen Schufa-Ombudsmann. Eine negative Schufa-Auskunft kann gravierende Folgen haben – Kredite werden deutlich teurer oder womöglich gar nicht mehr gewährt. Nicht immer bestehen diese negativen Einträge aber (noch) zu Recht. Es empfiehlt sich daher, die einmal jährlich mögliche kostenlose Schufa Auskunft zu nutzen und die dort gelisteten Daten zu überprüfen.

Sollte es zu strittigen Abweichungen kommen, die mit der Schufa direkt nicht einvernehmlich geklärt werden können, muss nicht gleich der Weg einer gerichtlichen Klage begangen werden. Zunächst kann der Schufa-Ombudsmann eingeschaltet werden, der unter Umständen die Angelegenheit bereits lösen und das Anliegen von Privatpersonen gegenüber dem Unternehmen vertreten kann.

schufa ombudsmann

Der Schufa Ombudsmann Hans-Jürgen Papier. Bild von schufa-ombudsmann.de

Nach dem Motto: „Schlichten statt richten“

Das Wort Ombudsmann stammt aus dem Altnordischen. Ombud bedeutet so viel wie Auftrag oder auch Vollmacht. Im heutigen Sprachgebrauch bezeichnet Ombudsmann eine Person, die unparteiisch und häufig ehrenamtlich Schiedssprüche erteilen kann, um Streitigkeiten zwischen mehreren Parteien außergerichtlich beizulegen.

Die Rolle des Ombudsmannes ist es dabei insbesondere, die Interessen einer schwächeren Partei wie beispielsweise einer Privatperson gegen eine stärkere Partei, wie eine große Organisation, zu berücksichtigen. Ombudsleute werden heutzutage in vielen Bereichen eingesetzt, um unbürokratisch und unparteiisch zu einer für alle Seiten befriedigenden Lösung zu gelangen, insbesondere dort, wo aufgrund des hohen Volumens (zum Beispiel bei sehr vielen Kunden) ein größeres Konfliktpotenzial herrscht.

Schiedssprüche des Ombudsmannes sind im Regelfalle für das jeweilige Unternehmen bindend, während dem Antragsteller, wenn er mit dem Schiedsspruch nicht zufrieden ist, weiterhin die Möglichkeit der Klage bleibt.

Der Schufa Ombudsmann ist bereits seit 2009 aktiv

Seit dem Jahr 2009 hat die Schufa – als einzige Wirtschaftsauskunftei in Deutschland – das Amt des Schufa-Ombudsmannes geschaffen, an den sich Antragsteller wenden können, um ihre Anliegen schnell, unbürokratisch und für sie kostenlos lösen zu lassen. Der Schlichtungsweg über den Ombudsmann steht nur natürlichen Personen offen. Für Selbstständige oder gewerbliche Unternehmen ist er nicht zuständig.

Der Schufa-Ombudsmann ist ein externer und unparteiischer Schlichter, der als Vermittler zwischen der Schufa und der Privatperson dient, um Differenzen zu klären und eventuelle Fehler bei den erfassten Daten zu bereinigen. Er ist neutral und unabhängig und keinen Weisungen durch die Schufa unterworfen. Seit 2014 ist ein emeritierter Professor für Öffentliches Recht und Präsident des Bundesverfassungsgerichts a.D. der Schufa-Ombudsmann.

Einmal pro Jahr legt der Ombudsmann einen Tätigkeitsbericht vor, in dem er über das Schlichtungsverfahren informiert, Einblicke in seine Tätigkeit gibt und die Anliegen des vergangenen Jahres sowie deren Ausgang auswertet. Zur Veranschaulichung aufgeführte Einzelfälle sind selbstverständlich anonymisiert, denn das Schlichtungsverfahren über den Schufa-Ombudsmann ist absolut vertraulich.

Schufa Ombudsmann: Verfahrensablauf und Kontaktwege

Bevor der Schufa-Ombudsmann tätig werden kann, muss zunächst eine Klärung direkt bei der Schufa (Schufa Holding AG, Privatkunden Service Center) angestrebt werden. Hierzu kann man in einem Schreiben die strittigen Punkte detailliert aufführen, die Fakten mit Belegen untermauern (beispielsweise mit Zahlungsquittungen für angeblich noch offene Forderungen) und um Korrektur bitten. Wenn nicht zeitnah eine Antwort erfolgt, sollte ein zweites Schreiben mit einer Fristsetzung (zwei Wochen sind angemessen) erfolgen. Führt auch diese Kontaktaufnahme mit der Schufa selbst nicht zum Erfolg, steht dann der Weg zum Ombudsmann offen. Dieser ist schriftlich, per Fax oder Mail erreichbar. Ombudsmann-Website: schufa-ombudsmann.de/

Der eigentliche Antrag auf Eröffnung des Schlichtungsverfahrens kann per pdf-Download oder auch direkt online ausgefüllt werden. Zunächst muss bestätigt werden, dass das jeweilige Anliegen bereits zur Klärung unmittelbar bei der Schufa (dem Privatkunden Service Center) vorlag. Das Anliegen selbst sollte so konkret wie möglich mit allen bekannten Fakten aufgeführt werden, außerdem das erwünschte Ergebnis (also beispielsweise eine Datenkorrektur oder auch –löschung).

Die aufgelisteten Fakten sollten möglichst mit entsprechenden Anlagen untermauert werden. Schließlich muss noch versichert werden, dass der Beschwerdegegenstand noch nicht vor Gericht anhängig ist und wegen des Anliegens auch noch keine Strafanzeige erstattet wurde. Für die Dauer der Tätigkeit des Schufa-Ombudsmannes darf dann auch keine Anzeige erstattet oder der Klageweg beschritten werden.

Der Ombudsmann kann zur Klärung der strittigen Fragen die Überprüfung der beanstandeten Einträge beim jeweiligen Vertragspartner der Schufa (also beispielsweise der Hausbank des Antragstellers) veranlassen.

Das Schlichtungsverfahren über den Schufa-Ombudsmann ist für den Antragsteller (abgesehen von eventuell anfallenden Porto- oder Telefonkosten) kostenfrei. Eine Vertretung über einen Anwalt ist nicht nötig (das Schiedsverfahren soll ja gerade ohne bürokratische Hürden auskommen und für jedermann zugänglich und verständlich sein), aber möglich. Die Anwaltskosten muss in diesem Falle aber der Antragsteller tragen.

Zeugen darf der Schufa-Ombudsmann nicht befragen. Er ist beschränkt auf die eingereichten Unterlagen und Schilderungen des Antragstellers, die daher so umfassend wie möglich sein sollten.

Bei folgenden Anliegen kann der Schufa-Ombudsmann nicht eingeschaltet werden:

  • die bereits bei einem Gericht oder auch einer Behörde anhängig sind,
  • die schon Gegenstand eines anderen Schlichtungsverfahrens oder einer anderen Schlichtungsstelle sind,
  • derentwegen Strafanzeige erstattet wurde,
  • Anliegen, deren Ansprüche bei Anrufung des Schufa-Ombudsmannes bereits verjährt sind.

Ergebnisse und Grenzen

Auch die Schufa hat letztlich das Interesse, dass die bei ihr gespeicherten Daten vollständig und korrekt sind. Bei fälschlich gemachten oder noch nicht gelöschten Einträgen wird über den Schufa-Ombudsmann also sicherlich eine Korrektur oder Löschung erreicht. Allerdings ist er natürlich dem Datenschutzrecht unterworfen und kann nicht einfach zu Recht bestehende Einträge löschen lassen.

In etlichen Fällen ist nicht die Schufa, sondern der jeweilige Gläubiger das Problem. Wenn beispielsweise eine Bank darauf beharrt, die von ihr gemeldete Negativeintragung sei korrekt (und der Antragsteller dies nicht mit Belegen entkräften kann), sind dem Schufa-Ombudsmann die Hände gebunden. Er empfiehlt in solchen Fällen dann unter Umständen, sich mit dem Ombudsmann der Bank in Verbindung zu setzen und leitet dem Antragsteller die Kontaktdaten weiter, um so das Anliegen doch noch klären zu können.