LEASING

Leasing: günstig leasen statt teuer kaufen

Mieten statt Kaufen – das Leasing von Objekten, insbesondere das Autoleasing zur Autofinanzierung, gilt heutzutage als willkommene Alternative zum herkömmlichen Kauf von bestimmten Produkten. Im KFZ-Bereich ist Leasing sogar schon so fest etabliert, dass nach Statistik jedes 4. Auto in Deutschland inzwischen geleast wird. Klingt im ersten Moment simpel, doch stellt sich die Frage: Was ist das Besondere am Leasing? Und warum sollte man sich für diese Form des Mietens entscheiden? Kredit-Markt klärt auf!

Leasing: Definition des Miet-Typs

Leasing leitet sich vom Englischen „to lease” ab, was im Deutschen „mieten” oder „pachten” bedeutet. Im zivilrechtlichen Sinn versteht man unter einem Leasingvertrag einen Nutzungsüberlassungsvertrag oder einen sogenannten „atypischen” Mietvertrag. Weitläufig wird von Leasing gesprochen, wenn eine Finanzierungsmöglichkeit jenseits von Kauf und Miete gesucht wird.

Dabei ist der Leasinggeber in Besitz eines Leasingobjekts, das gegen Zahlung eines vereinbarten Geldes dem Leasingnehmer zur Nutzung überlassen wird. Dabei ist allerdings zu beachten, dass weder in der Literatur noch in der Wirtschaftspraxis eine einheitliche Leasing-Definition zu finden ist. Der Begriff „Leasing” wird unterschiedlich ausgelegt.

Über den Ablauf eines Leasinggeschäfts

Der Miet-Typ des Leasings ist vor allem bei mobilen Investitionsgütern, also PKWs, Motorrädern oder Rollern verbreitet. Dabei meldet der Leasingnehmer sein gewünschtes Objekt, also beispielsweise ein Auto mit einer bestimmten Ausstattung, an die Leasinggesellschaft (Näheres dazu siehe unten), die das Objekt bestellt beziehungsweise in einen bereits abgeschlossenen Kaufvertrag eintritt. Die Kosten für die Beschaffung und Finanzierung des Objektes werden von der Leasinggesellschaft übernommen. Der Leasingnehmer bestimmt dabei die speziellen Ausstattungsoptionen und den Lieferanten und hat auch den Preis mit dem Lieferanten bereits ausgehandelt.

Die Kosten für die Beschaffung und Finanzierung des Objektes werden von der Leasinggesellschaft übernommen, gleichzeitig gehen Leasinggesellschaft und Leasingnehmer einen Nutzungsüberlassungsvertrag ein, damit das geleaste Objekt mit garantierten Mindesterlösen während der Laufzeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil gegenfinanziert werden kann. Für das Zustandekommen des Leasingvertrags spielt vor allem die Bonität des potentiellen Leasingnehmers eine Rolle. Zusätzlich können Sicherheiten wie Mietvorauszahlungen, Kautionen oder Depotzahlungen zur Reduzierung des Risikos des Leasinggebers herangezogen werden.

Die Leasingraten und ihre Zusammensetzung

Die Leasingraten setzen sich aus den Kosten für den Verzehr des Objekts, die Objekt-Finanzierung und einem Aufschlag für die Verwaltungskosten des Leasinggebers, woraus dieser seinen Gewinn zieht. Zusätzlich können Nebenleistungen wie Versicherung oder Wartung des Leasingobjekts in einem Service-Leasingvertrag pauschalisiert durch zusätzliche Aufschläge abgerechnet werden.

Ende des Leasingvertrags

Wenn der Leasingvertrag ausläuft, kann der Leasingnehmer von einer Kauf- oder Verlängerungsoption Gebrauch machen. Beim Kauf des Objekts werden ihm die bereits geleisteten Leasingzahlungen auf den Kaufpreis angerechnet. Übt der Leasingnehmer seine Kauf- bzw. Verlängerungsoptionen nicht aus, kann der Leasinggeber wieder frei über das Leasingobjekt verfügen.

Leasinggeber: Verschiedene Optionen

Leasingverträge können von verschiedenen Leasinggebern bereitgestellt werden:

Herstellerleasing:

Hier ist der Leasinggeber zugleich Hersteller des Leasingobjekts. Dies ist allerdings in der Praxis üblich. Normalerweise unterhalten Hersteller dafür eigene Leasinghändler als Tochterunternehmen. Dies nennt sich „Herstellerleasing“.

Doch Vorsicht: Wenn eine Leasinggesellschaft den Namen eines Automobilherstellers führt, heißt das nicht automatisch, dass diese Gesellschaft auch ein (100-prozentiges) Tochterunternehmen des Herstellers ist. Meist haben diese Gesellschaften aber vertragliche Vereinbarungen mit den Herstellern.

Leasing bei Leasinggesellschaften ohne Herstellerbindung:

Hier ist der Leasinggeber nicht der Hersteller des Objekts, sondern eine rechtlich selbstständige Leasinggesellschaft ohne Interessenverbindung mit einem Hersteller. In vielen Fällen sind solche Leasinggeber etwas teurer als Gesellschaften, die Herstellerleasing betreiben. Denn Finanzierungsgesellschaften großer Produzenten haben meist einen besseren Zugang zu preiswerten Finanzmitteln am Kapitalmarkt.

Grundtypen des Leasingvertrags

Leasingverträge werden von Fachleuten auch als „Verträge sui generis” bezeichnet. Das bedeutet, dass sie nicht ausdrücklich durch Gesetze geregelt sind. Es gibt drei Grundtypen von Leasingverträgen. Diese sind:

Vollamortisation:

Hier zahlt der Leasingnehmer innerhalb der vereinbarten Laufzeit die Anschaffungskosten des Leasingobjekts sowie die Finanzierungskosten vollständig, es erfolgt jedoch kein Eigentumsübergang. Der geleaste Gegenstand hat noch einen Restbuchwert.

Teilamortisation (Restwert-Leasing):

Hier zahlt der Leasingnehmer einen Teil der Anschaffungskosten des Leasingobjektes und dessen Finanzierungskosten. Wenn der Vertrag ausläuft, bleibt ein kalkulierter Restwert. Mit diesem Restwert können verschiedene Vertragsoptionen mit einhergehen: Vertragsverlängerung mit neuen Leasingraten, Kaufoption, Andienungsrecht der Leasinggesellschaft.

Weil bei der Teilamortisation das Leasingobjekt nicht vollständig abbezahlt werden muss, fallen die Leasingraten meist kleiner aus als bei der Vollamortisation. Sind die Raten gleich groß, hat der Vollamortisationsvertrag eine längere Laufzeit als die Teilamortisation.

Kündbare Leasingverträge:

Wenn ein regulärer Leasingvertrag vorzeitig beendet werden soll, ist der Leasingnehmer auf die Einwilligung des Leasinggebers angewiesen. Bei einem kündbaren Leasingvertrag sind die Bedingungen für eine vorzeitige Beendigung des Vertrags schon bei Vertragsabschluss fest vereinbart. Eine Kündigung des Leasingvertrags ist allerdings frühestens nach Ablauf von 40 Prozent der Nutzungsdauer möglich, damit eine Klassifikation des Vertrages als Mietkaufvertrag nach deutschem Steuerrecht umgangen werden kann.

Das sollten Sie beim Leasing beachten!

Es darf nicht im Leasingvertrag fest vereinbart werden, dass das Leasingobjekt nach Ablauf der Leasingdauer an den Leasingnehmer als Eigentum übertragen wird, sonst wird dies als Mietkaufvertrag qualifiziert.

Des Weiteren darf eine vereinbarte Kaufoption nicht günstiger als marktüblich sein, da der Gesetzgeber den Leasingpartnern sonst unterstellt, dass das Ausüben des Kaufs schon bei Vertragsabschluss feststand und die Übertragung des Eigentums das eigentliche Ziel des Vorhabens war.

Auch wenn eine Vollamortisation eine sehr kurze Laufdauer hat, können beim Finanzamt Zweifel am Leasingvorhaben aufkommen. Finanzbehörden gehen dann davon aus, dass das Vorhaben wirtschaftlich unvernünftig ist und unterstellen den Leasingpartnern verdeckte Nebenabreden zur Eigentumsübertragung.