ELTERNBÜRGSCHAFT

Elternbürgschaft: Definition des Begriffs und Beispiel

Wie man dem Begriff selbst bereits entnehmen kann, handelt es sich bei der Elternbürgschaft um eine spezielle Form der Bürgschaft, bei der die Eltern von bereits volljährigen und damit voll geschäftsfähigen Kindern als Bürgen für dieselben in Erscheinung treten. In den meisten Fällen stellt die Elternbürgschaft eine Mietbürgschaft dar, bei denen Vater und Mutter ihrem Sohn oder ihrer Tochter das Mieten einer Wohnung ermöglichen möchten, und zwar trotz der Tatsache, dass der eigentliche Mieter kein hohes, regelmäßiges Einkommen nachweisen kann.

Die Elternbürgschaft bei der Miete ist als Mietsicherheit zu sehen und ersetzt oft die Kaution. Zwar kann ein Vermieter grundsätzlich sowohl eine Kaution als auch eine Elternbürgschaft als Sicherheiten verlangen, allerdings darf in dem Fall die Höchstgrenze des Haftungsbetrages für beide zusammengenommen keine drei Nettokaltmieten übersteigen. Aus dem Grund verzichten viele Mieter auf die Hinterlegung einer Kaution in bar, sofern eine Elternbürgschaft vorhanden ist.

Konkretes Beispiel der Elternbürgschaft bei Miete / Wohnung

Nachdem Mara ihr Abitur erfolgreich abgeschlossen hat, möchte sie in München studieren und dort auch wohnen. Da sie allerdings nur geringfügig beschäftigt ist und damit nur über ein relativ kleines Einkommen verfügt, hat sie keine allzu guten Chancen, in München an eine Wohnung zu gelangen.

Ihre Eltern wissen um das Dilemma von Mara und möchten ihr nun mit Hilfe einer Elternbürgschaft unter die Arme greifen. Sie gehen gemeinsam auf Wohnungssuche und finden einen Vermieter, der bei Vorliegen einer Elternbürgschaft eine Wohnung an Mara vermieten würde.

Mara unterzeichnet den Mietvertrag und die Eltern überreichen dem Vermieter ihre Bürgschaftserklärung in Schriftform. Die Eltern verpflichten sich damit, als Bürgen einzuspringen, sollte ihre Tochter Mietzahlungen nicht leisten oder Schäden an der Mietsache nicht bezahlen können.

Geforderte und unaufgeforderte Elternbürgschaft

Bei Elternbürgschaften wird zwischen geforderten und unaufgeforderten unterschieden. Sollte der Vermieter die Elternbürgschaft als Mietsicherheit ausdrücklich fordern, darf die Höchstsumme, für die der Bürge haften soll, höchstens die Summe von drei monatlichen Nettokaltmieten betragen. Ist zudem eine Kaution hinterlegt, muss der entsprechende Betrag ebenfalls noch von der Haftungssumme des Bürgen abgezogen werden.

Anders verhält es sich hingegen bei der unaufgeforderten Elternbürgschaft: Macht der Vermieter keinerlei Andeutungen darauf, dass er eine Mietsicherheit in Form einer Bürgschaft wünsche, und bieten die Eltern dem Vermieter trotzdem und damit unaufgefordert eine Elternbürgschaft an, entfällt die Obergrenze von drei monatlichen Nettokaltmieten. Möglich wäre es allerdings auch bei der unaufgeforderten Elternbürgschaft, in der Bürgschaftserklärung einen Höchstbetrag zu nennen, um kein allzu großes Risiko eingehen zu müssen.

Selbstschuldnerische Elternbürgschaft

Ganz gleich, ob gefordert oder unaufgefordert: In aller Regel handelt es sich bei einer Elternbürgschaft um eine so genannte selbstschuldnerische Elternbürgschaft. Das heißt im Klartext, dass der Bürge auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 773 BGB verzichtet und sofort einspringen muss, wenn der eigentliche Mieter in Zahlungsverzug gerät. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen müssen vom Vermieter demnach nicht durchgeführt werden, um das ihm zustehende Geld einzutreiben.