BÜRGSCHAFT

Bürgschaft: Definition und verschiedene Arten der Bürgschaft

Die Bürgschaft nimmt in der Welt der Kredite und Finanzen eine entscheidende Rolle ein und war auch schon vor einigen hundert Jahren ein wichtiges Element. Andernfalls hätte einer der größten deutschen Schriftsteller, Friedrich Schiller, wohl kaum über „Die Bürgschaft“ gedichtet. Im weitesten Sinne versteht man unter der Bürgschaft das Einstehen eines Dritten bzw. einer dritten Person für die Erfüllung einer Forderung, zu der sich ein Schuldner verpflichtet hat.

Im Rechtswesen wird unter einer Bürgschaft ein einseitig verpflichtender Vertrag verstanden, der das Rechtsverhältnis desjenigen, der bürgt, gegenüber dem Gläubiger regelt. Der Gläubiger hat gemäß einer Vereinbarung oder eines Vertrags das Recht auf Erfüllung einer Forderung durch den entsprechenden Schuldner.

Im Falle der Insolvenz oder Zahlungsunwilligkeit des Schuldners steht nun der Bürge für ihn ein. Oft werden Bürgschaften heutzutage bei Kreditgeschäften eingesetzt, bei der ein Bürge die Zahlungsforderungen des Kreditinstituts gegenüber dem Kreditnehmer absichert. Im Fachjargon werden sie dann auch als Personalsicherheiten bezeichnet.

Verschiedene Arten der Bürgschaft

Neben der Bürgschaft im Kreditwesen respektive dem Kredit mit Bürgen, bei dem eine dritte Person mit hoher Kreditwürdigkeit die eventuell eher zu geringe Bonität des eigentlichen Kreditnehmers ausgleichen kann, gibt es noch viele weitere Arten der Bürgschaft. Durch die in den letzten Jahren stark gestiegenen Mietpreise ist beispielsweise die Mietbürgschaft immer wichtiger geworden.

buergschaft

Bürgschaften sind vor allem im Kredit- und Finanzbereich ein Thema. Sie erhöhen die Bonität des Schuldners und reduzieren das Verlustrisiko für den Gläubiger.

Mietbürgschaft

Bei der Mietbürgschaft haftet im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des eigentlichen Mieters ein Dritter für Mietzahlungen und Schäden, so dass mit ihr die gängige Praxis der in bar hinterlegten Mietkaution ersetzt werden kann. Bei einer vom Vermieter geforderten Bürgschaft ist die Haftungssumme auf maximal drei monatliche Nettokaltmieten begrenzt. Bei einer unaufgeforderten Bürgschaft, die der Dritte ohne Forderung des Vermieters anbietet, entfällt allerdings diese Höchstgrenze.

Elternbürgschaft

Bei der Elternbürgschaft haften die Eltern für ihre bereits volljährigen Kinder. Die Elternbürgschaft wird oft bei Mietverträgen eingesetzt und ist in solchen Fällen auch als Mietbürgschaft zu sehen. Bei StudentInnen mit nur geringem Einkommen fordert der Vermieter nicht selten eine Miet- oder Elternbürgschaft. Da die Bürgschaft dann allerdings gefordert ist, begrenzt sich das Risiko der Eltern, wie oben erwähnt, auf nur drei Nettokaltmieten.

Ausfallbürgschaft

Die Ausfallbürgschaft wird vor allem bei Kreditgeschäften eingesetzt. Ihr liegt zugrunde, dass der Bürge erst dann vom Gläubiger in Haftung genommen werden kann, wenn der eigentliche Schuldner rein faktisch nicht mehr in der Lage ist, die Forderungen, zu der er sich verpflichtet hat, zu erfüllen. Das bedeutet im Klartext, dass der Gläubiger nachgewiesenermaßen alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel eingesetzt haben muss, um die Zahlung vom Schuldner selbst zu erwirken. Nach erfolgloser Zwangsvollstreckung kann sich der Gläubiger schließlich an den Bürgen wenden. Bei der Ausfallbürgschaft genießt der Bürge also ein großes Maß an Sicherheit.

Selbstschuldnerische Bürgschaft

Das Gegenstück zur Ausfallbürgschaft ist die selbstschuldnerische Bürgschaft, bei der das Risiko für den Bürgen wesentlich höher ist, da er bereits in dem Moment haftbar gemacht werden kann, in dem der Schuldner in Zahlungsverzug gerät. Rein rechtlich gesehen verzichtet der Bürge auf die so genannte Einrede der Vorausklage gemäß § 773 BGB. Eine selbstschuldnerische Bürgschaft sollte ein Bürge also nur dann unterschreiben, wenn er sich sicher ist, dass er dies tun möchte.

Anzahlungsbürgschaft

Bei der Anzahlungsbürgschaft werden Anzahlungen, die auch als Vorauszahlungen bezeichnet werden, abgesichert. Aus dem Grund wird die Anzahlungsbürgschaft auch Vorauszahlungsbürgschaft genannt. Sehr üblich ist diese Bürgschaftsart im Baugewerbe, bei der bereits die Anzahlung einen hohen Betrag erreichen kann. Sollte der Auftragnehmer vor Beendigung bzw. Fertigstellung des Bauprojekts insolvent gehen, ist zumindest die Anzahlung des Auftragnehmers durch die Vorauszahlungsbürgschaft gesichert.

Gewährleistungsbürgschaft

Auch die Gewährleistungsbürgschaft ist insbesondere im Baugewerbe beheimatet. Diese tritt in Kraft, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Gewährleistungsfrist Baumängel wegen Geldmangels nicht beheben kann. Auch nicht vorhandene Kapazitäten können dazu führen, dass anstelle des eigentlichen Auftragnehmers der Bürge in Gewährleistungshaftung genommen werden kann.

Wer kann bürgen?

Um die Frage zu beantworten, wer eigentlich Bürge sein kann, ist es erst einmal wichtig, zu klären, um welche Art der Bürgschaft es eigentlich geht. Grundsätzlich kann jede Person, die volljährig und damit voll geschäftsfähig ist, bürgen. Allerdings wird sicherlich nicht jeder einfach als Bürge beispielsweise für eine Gewährleistungsbürgschaft im Baugewerbe zugelassen.

Bürgschaft durch einkommensstarke und kreditwürdige Person

Eine Bürgschaft kommt für den Gläubiger grundsätzlich nur dann in Frage, wenn der Bürge ein ausreichend hohes Einkommen und eine der Situation entsprechende Bonität besitzt. So können bei einer Mietbürgschaft sicherlich mehr Menschen für den Mieter respektive die Mieterin bürgen, als es beispielsweise bei der Gewährleistungsbürgschaft der Fall ist.

Avale und Avalkredite

Üblich ist auch, dass eine juristische Person wie beispielsweise eine Genossenschaftsbank oder eine Versicherung bürgt. Das gilt im privaten wie im gewerblichen Bereich. So gibt es beispielsweise Banken und Versicherungen, die Mietkautionsversicherungen (bzw. Mietkautionsbürgschaften) anbieten. Weiterhin können vor allem gewerbliche Kreditinstitute bei größeren Import- und Exportgeschäften bürgen. Diese Bürgschaften werden im Fachjargon auch als Avale oder Avalkredite bezeichnet, bei denen nicht Geld verliehen wird, sondern Kreditwürdigkeit.

Haftungssumme und Dauer der Bürgschaft

Im Regelfall haben Bürgschaften keine zeitliche Begrenzung, da sie jeweils an eine Forderung geknüpft sind. Erlischt die entsprechende Forderung – im Falle der Mietbürgschaft würde dies beispielsweise die Auflösung des Mietvertrages sein, erlischt auch die Bürgschaft. Eine Bürgschaft kann allerdings auch im Vertrag zeitlich begrenzt werden. Ist die Frist beendet, ist dann auch die Bürgschaft beendet.

Weiterhin ist die Bürgschaft beendet, wenn alle Forderungen erfüllt worden sind, beispielsweise wenn der Gesamtkreditbetrag eines Kredites vollständig vom Schuldner zurückgezahlt worden ist. Auch erlischt die Bürgschaft, wenn der Gläubiger auf seine Rechte gegenüber dem Bürgen verzichtet. Im Falle des Todes des Schuldners nimmt übrigens für gewöhnlich der Bürge dessen Platz ein.

Gesetzliche Regelungen zur Begrenzung der Haftungssumme

Bezüglich Haftungssumme der Bürgschaft gibt es einige gesetzliche Regelungen, die den Bürgen besser schützen sollen. So ist die Höhe der Bürgschaft bei der Gewährleistungsbürgschaft auf maximal 5 % des Auftragsvolumens begrenzt. Weiterhin darf bei der geforderten Mietbürgschaft die Höhe von drei monatlichen Nettokaltmieten nicht übersteigen. Bezieht sich die Bürgschaft auf einen Kredit, ist die Haftungssumme auf die Höhe ebendieses Kredits begrenzt.

Vertragliche Regelungen zur Begrenzung der Haftungssumme

Die Festsetzung eines bestimmten Höchstbetrages kann natürlich vertraglich geregelt werden. Wenn der Bürge nicht bereit ist, bei Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners für die komplette Restschuld einstehen zu müssen, kann er auf die Begrenzung seiner Haftungssumme beharren. Ob der Gläubiger die Bürgschaft dann akzeptiert, steht dann allerdings auf einem anderen Blatt Papier.